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   BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21   

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https://dejure.org/2022,4241
BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21 (https://dejure.org/2022,4241)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - 3 StR 464/21 (https://dejure.org/2022,4241)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21 (https://dejure.org/2022,4241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 260 Abs 4 StPO
    Betäubungsmitteldelikte: Fassung der Urteilsformel

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.2021 - 2 StR 20/21

    Konkurrenzen (Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit: gesonderte Prüfung bei jedem

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
    Der Wert von Taterträgen ist indes tatbezogen festzusetzen; auch einer etwaigen "Verrechnung" durch das Revisionsgericht stünde das mit Blick auf die jeweilige Tat zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5 jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 308/20

    Berichtigung des Urteilstenors (Mittäterschaft; Gesamtschuldnerschaft bei

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
    Darüber hinaus empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt - wie nunmehr geschehen - an den Beginn des Schuldspruchs zu stellen (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 82/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Angaben zu Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
    Der Wert von Taterträgen ist indes tatbezogen festzusetzen; auch einer etwaigen "Verrechnung" durch das Revisionsgericht stünde das mit Blick auf die jeweilige Tat zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5 jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 355/20

    Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
    Auch bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes ?in nicht geringer Menge? nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 09.02.2021 - 3 StR 449/20

    Revision gegen Verurteilung wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
    Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als ?unerlaubt? entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 05.02.2024 - 3 StR 414/23

    Einfuhr von und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Entsprechend ist der Straftatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 BtMG unabhängig davon zu bezeichnen, ob der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 StR 588/21, juris Rn. 2; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; zur Reihenfolge der Tatbestände BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 31.05.2023 - 6 StR 180/23

    Verwerfung der Revision als unbergündet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist der Zusatz "in nicht geringer Menge" überflüssig, weil der Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ? 3 StR 464/21; vom 12. Januar 2022 ? 6 StR 588/21; Patzak aaO).

    Schließlich empfiehlt es sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ? 3 StR 464/21; vom 10. November 2020 ? 3 StR 308/20).

  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    a) Es empfiehlt sich, die im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwersten Delikte - wie nunmehr geschehen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG und § 51 Abs. 1 WaffG) - an den Beginn des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4).
  • BGH, 14.12.2022 - 3 StR 378/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Konkurrenzen: Tateinheit bei

    Zugleich lässt der Senat die Kennzeichnung der Taten im Tenor des angefochtenen Urteils als "unerlaubt" entfallen; diese ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu

    Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aussschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN).
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